Norm
ABGB §1295 Ia3fRechtssatz
Die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann nur stets erst im Leistungsprozeß selbst festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022769Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00601_9300000_002