RS OGH 1994/2/17 2Ob585/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Norm

UVG §21
UVG §22

Rechtssatz

Es löst keine Rückzahlungspflicht nach § 22 UVG aus, wenn der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige trotz Vorschußgewährung Unterhaltsleistungen direkt an das Kind erbringt, nicht sofort gemeldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076782

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0020OB00585_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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