Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Der tatsächliche oder vermeintliche Bestand einer kompensablen Gegenforderung schließt den Bereicherungsvorsatz beim Betrug nur dann aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat mit Aufrechnungswillen handelt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß ungerechtfertigter Bereicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094175Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0150OS00006_9400000_001