RS OGH 1994/2/17 15Os6/94

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Der tatsächliche oder vermeintliche Bestand einer kompensablen Gegenforderung schließt den Bereicherungsvorsatz beim Betrug nur dann aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat mit Aufrechnungswillen handelt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß ungerechtfertigter Bereicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094175

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0150OS00006_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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