Norm
ABGB §693Rechtssatz
Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021