RS OGH 1994/2/17 2Ob593/93, 4Ob2029/96b, 9Ob98/01d, 2Ob189/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1994
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Norm

ABGB §693
ABGB §783

Rechtssatz

Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 593/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 593/93
  • 4 Ob 2029/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
    Beisatz: Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. (T1)
    Veröff: SZ 69/108
  • 9 Ob 98/01d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 98/01d
    Vgl aber; Beisatz: Vom Grundsatz, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar an den Nachlass (bzw gegen die Erben) zu richten hat und in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer (bzw auf den Todesfall Beschenkte) vorgehen kann, besteht eine wesentliche Ausnahme: Ist nämlich der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er selbst zuviel Geleistetes unmittelbar vom Vermächtnisnehmer bzw vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern. (T2)
  • 2 Ob 189/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 189/20p
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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