RS OGH 1994/2/22 5Ob571/93, 5Ob550/94, 4Ob17/98y, 1Ob235/06z, 6Ob160/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

MRK Art3 III6
MRK Art5 Abs1 lite III4g
MRK Art5 Abs1 lite IV4a
MRK Art13 IV2
UbG §2
UbG §33

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt, die Unterbringung aber vor der Erstanhörung aufgehoben, so ist über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschließende rückschauende Feststellung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
  • 5 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 550/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 17/98y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
    Auch; Veröff: SZ 71/10
  • 1 Ob 235/06z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 235/06z
    Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T1)
  • 6 Ob 160/09m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 160/09m
    Beisatz: Das Unterbringungsgesetz sieht eine unverzügliche Antragstellung nicht vor. Eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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