Norm
Tir FLG §84 Abs2Rechtssatz
Im Zuge agrarischer Operationen außerbücherlich eingetragenen Rechtsänderungen können nur dann zur Berichtigung des Grundbuches führen, wenn sie offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind (hier: Nachweis erforderlich, daß alles von Amt der Tiroler Landesregierung angeregten Grundbuchseintragungen durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme und die dadurch eingetragenen Rechtsänderungen gedeckt sind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059098Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00026_9400000_002