Norm
GBG §136Rechtssatz
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020