RS OGH 1994/2/22 5Ob26/94, 5Ob125/94, 5Ob53/95, 5Ob327/99w, 5Ob51/00m, 5Ob2/03k, 5Ob164/05m, 5Ob104/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

GBG §136
Krnt FLG §110 Abs2
Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
Oö LSG 1970 §4 Abs2

Rechtssatz

Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
  • 5 Ob 125/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 125/94
    nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)
  • 5 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
    Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)
  • 5 Ob 327/99w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 327/99w
    Beisatz: Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG 1970. (T3)
  • 5 Ob 51/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 51/00m
    Auch; Beisatz: Auch dem Vermessungsamt fehlt im Zusammenlegungsverfahren eine Antragslegitimation und daher eine Rekurslegitimation. (T4)
  • 5 Ob 2/03k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 2/03k
    Auch; Beisatz: Die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen vollzieht nur deklarativ die Rechtsänderungen nach, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind. (T5)
    Beisatz: Als weitere Besonderheit hat die Einschränkung des § 136 GBG zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen. (T6)
    Beisatz: Eintragungsgrundlage für die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen - für die dem Grundbuchsgericht als "Behelfe" alle relevanten Urkunden der Agrarbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl § 13 Abs 2 AllgGAV) - ist primär der rechtskräftige Zusammenlegungsplan bzw Zusammenlegungsbescheid. (T7)
  • 5 Ob 164/05m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 164/05m
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T2
  • 5 Ob 104/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T8)
  • 5 Ob 216/16z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 216/16z
    Vgl auch
  • 5 Ob 104/17f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 104/17f
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 110 Abs 2 K?FLG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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