Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichtserklärung) Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Dazu bedarf es eines triftigen Enthebungsgrundes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059971Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020