RS OGH 1994/2/22 6Ob653/93, 1Ob532/95, 6Ob594/95, 1Ob553/95, 1Ob635/95, 1Ob2292/96g, 6Ob8/98i, 9Ob60

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

ABGB §140 Bb
EheG §94

Rechtssatz

Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (hier: Quelle eines Sparguthabens ist in die Interessenabwägung einzubeziehen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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