RS OGH 1994/2/22 5Ob26/94, 5Ob125/94, 5Ob53/95, 5Ob164/05m, 5Ob104/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
GBG §136

Rechtssatz

Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/60).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
  • 5 Ob 125/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 125/94
    nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)
  • 5 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
    Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)
  • 5 Ob 164/05m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 164/05m
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 104/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 104/11x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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