Norm
ABGB §1118Rechtssatz
Ein Mietzinsstundungsansuchen stellt lediglich ein sogenanntes unechtes Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) dar, das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dem Beklagten steht es daher frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der allenfalls bestehenbleibenden Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. Der Beklagte kann auch die eingeklagte Forderung teilweise anerkennen, teilweise bestreiten und als Folge davon gegen den anerkannten Teil schuldtilgend - auch noch im Prozess - mit einer eigenen Forderung aufrechnen, dem bestrittenen Teil hingegen bloß eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegensetzen (so schon SZ 50/35; JBl 1989,171, 1 Ob 578/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011