RS OGH 1994/2/22 5Ob555/93, 2Ob142/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

ABGB §1118
ABGB §1438 Ab
ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

Rechtssatz

Ein Mietzinsstundungsansuchen stellt lediglich ein sogenanntes unechtes Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) dar, das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dem Beklagten steht es daher frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der allenfalls bestehenbleibenden Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. Der Beklagte kann auch die eingeklagte Forderung teilweise anerkennen, teilweise bestreiten und als Folge davon gegen den anerkannten Teil schuldtilgend - auch noch im Prozess - mit einer eigenen Forderung aufrechnen, dem bestrittenen Teil hingegen bloß eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegensetzen (so schon SZ 50/35; JBl 1989,171, 1 Ob 578/82).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 555/93
  • 2 Ob 142/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
    nur: Dem Beklagten steht es frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. (T1); Veröff: SZ 2008/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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