Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach § 871 ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016517Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00303_9300000_001