Norm
DB der ÖNB §34Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer der ÖNB, dessen Dienstverhältnis nach den Dienstbestimmungen ohne Durchführung eines Disziplinarverfahrens kündbar ist, hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die das Disziplinarrecht betreffenden Regelungen der Dienstbestimmungen sowie die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission aufrecht bestehen bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039055Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00346_9300000_001