RS OGH 1994/2/23 3Ob28/94

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ABGB §140 Bc
EheG §66

Rechtssatz

Dem Unterhaltsschuldner kann das Unterlassen der Erzielung eines höheren Einkommens dann nicht vorgeworfen werden, wenn betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen und es ihm nicht möglich ist, eine ihm zumutbare Berufstätigkeit aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047546

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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