Norm
ABGB §140 BcRechtssatz
Dem Unterhaltsschuldner kann das Unterlassen der Erzielung eines höheren Einkommens dann nicht vorgeworfen werden, wenn betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen und es ihm nicht möglich ist, eine ihm zumutbare Berufstätigkeit aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047546Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_002