Norm
JN §25Rechtssatz
Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt der Charakter einer Endentscheidung zu, sodass der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch eine allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich wäre. Bei einem derart untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung, da diese Prozesshandlung einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021