RS OGH 1994/2/23 9ObA25/94, 6Ob113/01p, 9Ob3/10x, 7Ob244/10y, 5Ob233/10s, 1Ob78/11v, 10Ob98/11a, 3Ob

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

JN §25
ZPO §63
ZPO §64
ZPO §72 Abs3

Rechtssatz

Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt der Charakter einer Endentscheidung zu, sodass der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch eine allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich wäre. Bei einem derart untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung, da diese Prozesshandlung einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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