Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Z in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 10/26, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 7. Juni 2001, Zl. 148/6-DOK/00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Oberinspektor (Kriminalbeamter) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt (bis zu seiner Suspendierung) im kriminalpolizeilichen Dienst der Abteilung II/10 des Bundesministeriums für Inneres als Sachbearbeiter tätig.
Mit dem (seit 28. August 2000) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. März 2000, GZ 3b Vr x/98, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB, schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je S 250,-- (sohin insgesamt S 90.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, die unter Setzung von einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages von S 350.000,-- verurteilt.
Nach dem Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe
I. in Wien als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Rahmen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht in der Zeit von 1983 bis 1992 als Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion Wien und in der Zeit von 1992 bis Oktober 1998 als Beamter des Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/10 (Interpol)
1. dadurch, dass er aus dem Zentralmelderegister der Bundespolizeidirektion Wien Meldeauskünfte ohne Entrichtung der Stempelgebühren von S 20,-- mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren zu schädigen, abfragte und an näher bezeichnete Inhaber und Mitarbeiter von Detektivbüros eine näher bezeichnete Anzahl von Meldeauskünften weitergab
2. dadurch, dass er Auskünfte aus der Zulassungskartei des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien über den Halter eines Kraftfahrzeuges sowie über die für eine Person zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem Vorsatz, die jeweiligen Kraftfahrzeughalter in ihrem Recht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren nach dem § 14 TP1 Abs. 1 GebAG 1957 zu schädigen, einholte bzw. abfragte und an näher bezeichnete Inhaber und Mitarbeiter von Detektivbüros eine näher bezeichnete Anzahl von Auskünften weitergab
3. dadurch, dass er für nachgenannte Detektivbüros Abfragen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres (EKIS) hinsichtlich gespeicherter Strafregistereintragungen und Personenfahndungen mit dem Vorsatz vornahm, dadurch die von den Abfragen betroffenen Personen in ihrem Recht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG) zu schädigen, und die entsprechenden Daten an näher bezeichnete Inhaber und Mitarbeiter von Detektivbüros weitergab
sowie II. in der Zeit von Sommer 1997 bis Oktober 1998 den B dadurch, dass er ihn aufforderte, für Inhaber und Mitarbeiter von Detektivbüros Auskünfte aus dem Zentralmelderegister sowie der Zulassungskartei des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und an sie weiterzugeben, dazu bestimmt, seine Befugnis als Kriminalbeamter im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, und zwar
1. in der Zeit vom Sommer 1997 bis Oktober 1998 indem dieser Auskünfte aus dem Zentralmelderegister der Bundespolizeidirektion Wien einholte bzw. abfragte und diese mit dem Vorsatz, die Republik Österreich dadurch in ihrem konkreten Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren zu schädigen an näher bezeichnete Personen weitergab und
2. in der Zeit von 1997 bis Oktober 1998, indem er Abfragen in der Zulassungskartei des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich der Halter von Kraftfahrzeugen und der auf bestimmte Personen zugelassenen Fahrzeuge mit dem Vorsatz, die Republik in ihrem konkreten Recht auf Einigung von Stempelgebühren zu schädigen, die betreffenden Auskünfte an näher bezeichnete Personen weitergab.
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit "Beschluss" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 30. November 2000 wie folgt schuldig befunden und bestraft:
"Oberinspektor Z ist schuldig in den Jahren 1996 bis Oktober 1998 (und teilweise auch zuvor) als Beamter des Bundesministeriums für Inneres (Abteilung II/10) ohne dienstlichen Auftrag
1. Auskünfte aus dem Zentralmelderegister der Bundespolizeidirektion Wien abgefragt und diese an die Inhaber und Mitarbeiter mehrer Detektivbüros gegen Entgelt mit dem Vorsatz weitergegeben zu haben, die Republik Österreich in ihrem konkreten Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren zu schädigen,
2. Auskünfte aus der Zulassungsdatei des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien über den Halter eines Kraftfahrzeuges sowie über die für eine Person zugelassenen Kraftfahrzeuge, eingeholt bzw. abgefragt und diese an die Inhaber und Mitarbeiter mehrer Detektivbüros gegen Entgelt mit dem Vorsatz weitergegeben zu haben, die jeweiligen Kraftfahrzeughalter in ihrem Recht auf Datenschutz sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren zu schädigen;
3. Abfragen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres (EKIS) hinsichtlich gespeicherter Strafregistereintragungen vorgenommen und die entsprechenden Daten an Inhaber und Mitarbeiter mehrer Detektivbüros gegen Entgelt mit dem Vorsatz weitergegeben zu haben, die von den Abfragen betroffenen Personen in ihrem Recht auf Datenschutz zu schädigen und
4. den ebenfalls in der Abteilung II/10 des Bundesministeriums für Inneres tätigen Beamten, BezInsp. B, in der Zeit vom Sommer 1997 bis Oktober 1998 dadurch, dass er ihn aufgefordert hat für Inhaber und Mitarbeiter von Detektivbüros Auskünfte aus dem Zentralmelderegister und der Zulassungsdatei des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien Auskünfte einzuholen und an diese weiterzugeben diesen zum Amtsmissbrauch bestimmt zu haben.
Der Beamte hat durch das Setzen der genannten Verhaltensweisen gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, und 46 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idgF., verstoßen.
Über den Beamten wird gemäß § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bekämpfte darin die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung und beantragte, über ihn eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. In seiner Berufung stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig außer Streit, dass (die Disziplinarkommission an die festgestellten Tatsachen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden sei, und) er durch das inkriminierte Verhalten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 46 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.
Zur Begründung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe führte die belangte Behörde - nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage und Judikatur - fallbezogen Folgendes aus:
"Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe dem Dienstgeber den von ihm herbeigeführten Vermögensschaden betreffend Recht auf Stempelgebühren nicht in eigennütziger Weise zugefügt, sondern für die Behandlung seiner schwer erkrankten Gattin verwendet, ist dies durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist dem Beschuldigten wiederholtes, vorsätzliches Handeln mit dem Vorsatz, seinen Dienstgeber zu schädigen vorzuwerfen, wie dies zur subjektiven Tatseite im obgenannten Strafurteil festgestellt wurde.
...
Das über Jahre fortgesetzte Fehlverhalten des Beschuldigten, gerade im sensiblen Bereich des Umganges mit personenbezogenen Daten, wie hinsichtlich des EKIS, und die über Jahre fortgesetzte Schädigung des Dienstgebers im Recht auf Entrichtung von Stempelgebühren sind als objektiv dermaßen schwer wiegend zu werten, dass der Beschuldigte für eine weitere Verwendung im Dienst untragbar geworden ist. Bei der Strafbemessung hinsichtlich des Beschuldigten ist die Verhängung der milderen Disziplinarstrafe der Geldstrafe gegen den im erstinstanzlichen Verfahren Zweitbeschuldigten nicht zu berücksichtigen.
Hiezu ist festzuhalten, dass der im erstinstanzlichen Verfahren Zweitbeschuldigte ein Fehlverhalten über einen weitaus kürzeren Zeitraum gesetzt hat und vom Beschuldigten zu diesem Fehlverhalten bestimmt wurde.
Eine weitere Tragbarkeit des Beschuldigten für den Dienstgeber wird damit nicht dargetan, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung unwiederbringlich zerstört hat.
Dem Hinweis auf die dem Beschuldigten durch das deliktische Verhalten entstandenen Gerichtskosten bzw. der Höhe der von ihm zu bezahlenden Geldstrafe kommt im Hinblick auf die Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Insgesamt darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Entgegen der Rechtsmeinung des Beschuldigten ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, um künftige Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten hintanzuhalten und der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Exekutivbeamte entgegenzuwirken."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung. Er beruft sich dabei darauf, er habe einen "Vermögensschaden" deshalb herbeigeführt, "um meiner zwischenzeitig verstorbenen Gattin, die in dem mir angelasteten Tatzeitraum bereits schwer an Krebs erkrankt war, die bestmögliche Behandlung zu Teil werden zu lassen". Diese, seine Motivation, dass er "keineswegs primär mit der Absicht gehandelt habe, meinen Dienstgeber zu schädigen, sondern mein Wunsch im Vordergrund stand, das Leben meiner Frau zu retten, bzw. ihr ihre verbleibende Zeit noch so schön wie nur möglich zu gestalten", sei anders zu werten als etwa der Wille, sich aus Habgier materiell zu bereichern. Die belangte Behörde hätte seine subjektive Motivation entsprechend berücksichtigen müssen. Diese Motivation würde "in der Kollegenschaft und in der Öffentlichkeit sehr wohl Verständnis finden". Sein tadelloses "Vorleben" und die nunmehr (gemeint: seit dem Ableben seiner Ehegattin) endgültig weggefallene Motivation zur Begehung strafbarer Handlungen dürften nicht außer Acht bleiben. Es bestehe kein "disziplinärer Überhang"; er sei wegen der ihm angelasteten Straftat rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden und die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen würden sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtverschwiegenheit).
...
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
...
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrerer selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 95.(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf den selben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nicht in Zweifel gezogen, dass wegen seiner sachgleichen, im gerichtlichen Strafverfahren abgeurteilten Taten zusätzlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Disziplinarstrafe über ihn zu verhängen sei; er hat nämlich selbst den Berufungsantrag gestellt, statt der strengsten Disziplinarstrafe der Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe über ihn zu verhängen.
In seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer für seine Behauptung, es bestehe "kein disziplinärer Überhang" keine Begründung.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers - die Notwendigkeit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 schon wegen des disziplinären Unrechtsgehaltes der sachgleichen Taten, die mit der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden ist, zu Recht bejaht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0134, vom 29. Oktober 1997, Zl. 97/09/0183, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0056).
Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Anwendung des sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" nicht entgegen. Es genügt daher insoweit auf die bisher ergangene Judikatur zu verweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191, vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0292, vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0045, vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, und vom 7. September 2003, Zl. 2000/09/0203).
Die in der Beschwerde behauptete "Motivation" des Beschwerdeführers für die inkriminierten Tathandlungen liegt nicht vor. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei davon auszugehen, dass er keineswegs mit der Absicht gehandelt habe, "meinen Dienstgeber zu schädigen", ist vor dem Hintergrund des Schuldspruches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, an die die Disziplinarbehörde gebunden ist (§ 95 Abs. 2 BDG 1979), unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen aus dem Beweggrund begangen habe, um sich einen Vermögensvorteil - aus welchem Grunde auch immer - zu verschaffen, gesteht der Beschwerdeführer durch sein Beschwerdevorbringen selbst zu. Er will jedoch glaubhaft machen, er habe einen durch seine Straftaten erlangten Vermögensvorteil aus verständlichen oder achtenswerten Motiven angestrebt bzw. zum Wohl seiner (schwer erkrankten) Ehegattin verwendet.
Dieser Argumentation ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für Taten verurteilt wurde, die er in der Zeit von 1983 bis 1992 und von 1992 bis Oktober 1998 begangen hat. Dass seine Ehegattin schon 1983 (bis 1992) erkrankt war, hat der Beschwerdeführer weder im Disziplinarverfahren behauptet, noch ist dies seiner Beschwerde zu entnehmen. Die in den Vordergrund gerückte Erkrankung seiner Ehegattin kann (schon aus zeitlichen Gründen) nicht der auslösende Beweggrund des Beschwerdeführers für die Begehung seiner Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen gewesen sein.
Des Weiteren wird dieses Beschwerdevorbringen durch folgende niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers, die er am 10. November 1998 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich ablegte, widerlegt:
"Wenn ich nun gefragt werde, ob ich mitteilen kann, wie viel ich so im Durchschnitt pro Monat zusätzlich mit diesen Weitergaben von EKIS-Auskünften verdient habe, gebe ich an, dass ich glaube, es dürften monatlich zwischen S 8.000,-- und S 10.000,-- gewesen sein. Dieses Geld verbrauchte ich für den normalen Lebenswandel für mich alleine und gemeinsam mit meiner Gattin für den gemeinsamen Haushalt."
Damit ist der weiteren, auf der behaupteten "Motivation" des Beschwerdeführers aufbauenden Argumentation der Beschwerde die (sachverhaltsmäßige) Grundlage entzogen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zudem nicht zu finden, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Behandlung seiner erkrankten Ehegattin - die bei fehlenden eigenen Krankenversicherungsansprüchen als Angehörige des Beschwerdeführers in seiner Krankenversicherung mitversichert war -
durch finanzielle Einkünfte aus einem Verbrechen (des Amtsmissbrauches) bestritten werden musste und die insoweit behauptete "Motivation" dem Beschwerdeführer zugute gehalten werden könnte.
Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sich - mit Rücksicht auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers eingetretene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und seinen schweren Ansehens- und Vertrauensverlust - somit als gesetzmäßig. Der Beschwerdeführer vermag erhebliche fallbezogene Umstände, die geeignet wären, seine Untragbarkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu widerlegen, nicht darzutun (vgl. auch die zu vergleichbaren Taten und Verhaltensweisen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0056, vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0176, und vom 14. November 2002, Zl. 2002/09/0056).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090146.X00Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.04.2010