Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021