Norm
IESG §7 Abs1Rechtssatz
Solange noch keine bindende gerichtliche Entscheidung vorliegt, hat das Arbeitsamt die Vorfrage des Bestehens von Ansprüchen selbständig zu beurteilen. Auch ein anhängiges Gerichtsverfahren steht einer Prüfung der Sachlage und Rechtslage nach eigener Anschauung nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077582Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00010_9400000_002