Norm
ArbVG §11 Abs1Rechtssatz
Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur, auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein KollV ist, unmittelbar einwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050923Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008