Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Ein in weiterer Vergangenheit zurückliegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin lässt ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020