Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung. Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019