RS OGH 1994/2/23 9ObA24/94, 10ObS50/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ZPO §237 A
ZPO §237 Abs4

Rechtssatz

Ob und inwieweit die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht außerhalb des Prozesses materiellrechtliche Wirkungen auslöst, ist ausschließlich nach den Regeln des materiellen Rechtes zu beurteilen. Die prozessuale Gültigkeit der Klagsrücknahme kann nur nach den Regeln des Prozeßrechtes beurteilt, ihre prozessuale Wirksamkeit nur nach den für Prozeßhandlungen geltenden Regeln (keine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwanges, wegen gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit) bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 24/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 24/94
    Veröff: SZ 67/33
  • 10 ObS 50/03f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 50/03f
    Auch; nur: Die prozessuale Gültigkeit der Klagsrücknahme kann nur nach den Regeln des Prozeßrechtes beurteilt, ihre prozessuale Wirksamkeit nur nach den für Prozeßhandlungen geltenden Regeln (keine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwanges, wegen gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit) bekämpft werden. (T1); Beisatz: Für die Berücksichtigung des privatrechtlichen Anfechtungsgrundes, der Kläger habe sich bei der Klagsrücknahme (ohne Anspruchsverzicht) in einem vom Gericht veranlassten Irrtum über die Folgen einer neuerlichen Antragstellung (hier: Sozialrechtsverfahren: neuer Stichtag, neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung) befunden, bietet das Prozessrecht keinen Raum. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039757

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00024_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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