Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Ob und inwieweit die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht außerhalb des Prozesses materiellrechtliche Wirkungen auslöst, ist ausschließlich nach den Regeln des materiellen Rechtes zu beurteilen. Die prozessuale Gültigkeit der Klagsrücknahme kann nur nach den Regeln des Prozeßrechtes beurteilt, ihre prozessuale Wirksamkeit nur nach den für Prozeßhandlungen geltenden Regeln (keine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwanges, wegen gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit) bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039757Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00024_9400000_001