Norm
ZPO §79Rechtssatz
Nimmt ein Gerichtshof entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO einen Protokollarrekurs gegen eine Exekutionsbewilligung auf, ist dieser Rekurs nicht nur wirksam, sondern bedarf auch nicht, weil es sich nicht um einen Parteienfehler sondern einen Gerichtsfehler handelt, der Verbesserung durch anwaltliche Fertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036510Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00180_9300000_001