Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Werden Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe einer Mehrzahl von Orientteppichen, deren nähere Bezeichnung der betreibende Gläubiger nicht kennt und er sich diese Kenntnis zumutbarerweise auch nicht verschaffen kann, gepfändet, genügt zur Angabe der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, die Bezeichnung, daß es sich um Teppiche handelt, die im Eigentum des Verpflichteten stehen und vom Verpflichteten ins Geschäftslokal des Drittschuldners gebracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014298Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00184_9300000_001