Norm
ABGB §1444 DbRechtssatz
Auch ein Pensionist ist legitimiert, eine unrichtige Einreihung zur Pensionsbemessungsgrundlage geltend zu machen. Dieser Anspruch auf richtige Einreihung verjährt im Gegensatz zum Anspruch auf die wiederkehrenden Pensionsleistungen erst in dreißig Jahren. An der Klageführung erst nach einem längeren Zeitraum allein ist ein Verzicht auf Höherreihung nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034057Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_001