Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076746Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00024_9400000_002