Norm
ZPO §57Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 243 Abs 4 ZPO bleibt in den Fällen, in denen die Beantwortung der Klage eines ausländischen Klägers mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, für eine Auslegung, daß der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist nur einen Antrag gemäß § 57 ZPO zu stellen habe, die Klagebeantwortung aber erst nach Zustellung des Beschlusses auf Abweisung dieses Antrages erstatten müsse, kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036161Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00518_9400000_001