RS OGH 1994/2/24 8Ob3/94, 8Ob254/02i, 8Ob5/03y, 8Ob61/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1994
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §557

Rechtssatz

Ein Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wird, kann nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt, der nicht den Ausnahmefall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 3/94
    Veröff: ZfRV 1994,211
  • 8 Ob 5/03y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 5/03y
    Beisatz: Hier: Abweisung durch Erstgericht. (T1)
  • 8 Ob 254/02i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 254/02i
  • 8 Ob 61/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 61/03h
    Beisatz: Nur dann, wenn die Wechselklage zurückgewiesen wurde, kann entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ein Revisionsrekurs erhoben werden. (T2); Beisatz: Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044513

Dokumentnummer

JJR_19940224_OGH0002_0080OB00003_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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