RS OGH 1994/2/25 5Ob16/94, 5Ob102/95, 3Ob202/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1994
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Norm

ABGB §430
ABGB §440
EO §9 A
ZPO §234

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem § 9 EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde. Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061713

Dokumentnummer

JJR_19940225_OGH0002_0050OB00016_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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