Norm
WGG 1979 §22 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Bindung aller Beteiligten an die Ergebnisse der Baukostenabrechnung ist nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 und Abs 2 WGG zu erzielen, das alle in ihren Interessen unmittelbar berührten Personen einbindet; die anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit werden von einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 MRG nur dann durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt, wenn überhaupt ein Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG stattzufinden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Baukosten bloß im Rahmen der Vorfragenprüfung im Zuge eines nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG angestrengten Verfahrens zu berücksichtigen sind, eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG jedoch wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. Daher keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083691Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_003