RS OGH 1994/2/28 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93), 5Ob67/93, 5Ob320/00w

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

WGG 1979 §22 Abs1 Z6
WGG 1979 §22 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Bindung aller Beteiligten an die Ergebnisse der Baukostenabrechnung ist nur in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 und Abs 2 WGG zu erzielen, das alle in ihren Interessen unmittelbar berührten Personen einbindet; die anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der Baulichkeit werden von einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 MRG nur dann durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt, wenn überhaupt ein Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG stattzufinden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Baukosten bloß im Rahmen der Vorfragenprüfung im Zuge eines nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG angestrengten Verfahrens zu berücksichtigen sind, eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 WGG jedoch wegen der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG ausscheidet. Daher keine Verfahrensbeteiligung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083691

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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