RS OGH 1994/2/28 10ObS46/94, 10ObS344/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

ASVG §255 Ba
ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Ein gelernter oder angelernter Maler und Anstreicher kann auf die Tätigkeit eines Möbellackierers oder Möbelanstreichers sowie auf Imprägnierungsarbeiten und die Durchführung von Lackanstrichen in der industriellen Erzeugung von Fenstern und Türen verwiesen werden (SSV-NF 6/88).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 46/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 46/94
  • 10 ObS 344/00m
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 344/00m
    Ähnlich; Beisatz: Beim Verweisungsberuf des qualifizierten Lackierers im industriellen Bereich handelt es sich um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Berufes des Malers und Anstreichers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084474

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_010OBS00046_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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