RS OGH 1994/2/28 5Ob67/93, 7Ob2375/96g, 5Ob137/09x, 5Ob80/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

WGG idF 2.WÄG §20
WGG 1979 §20a

Rechtssatz

Die mit 1.3.1991 durch das 2.WÄG eingetretene Änderung des § 20 WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in dem sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenem Namen abstellt (§ 20 Abs 1 WGG), hat zur Folge, dass die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Mietverträge oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen § 1 MRG (zB hier: § 1 Abs 2 Z 2 MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Baulichkeit nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Auch § 20 Abs 1 Z 3 WGG idF des 2.WÄG stellt offenbar darauf ab, dass die gemeinnützige Bauvereinigung eine von ihr errichtete Baulichkeit an ein anderes Rechtssubjekt als eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (hier: das Mietverhältnis ist daher grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 67/93
  • 7 Ob 2375/96g
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2375/96g
    Auch; Beisatz: Auch "mittelbare" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Mietverhältnis oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, wenn das Gebäude nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. (T1)
  • 5 Ob 137/09x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 137/09x
    Auch; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T2); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T3)
  • 5 Ob 80/21g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 80/21g
    Vgl; nur Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0105000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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