Norm
WGG idF 2.WÄG §20Rechtssatz
Die mit 1.3.1991 durch das 2.WÄG eingetretene Änderung des § 20 WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in dem sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenem Namen abstellt (§ 20 Abs 1 WGG), hat zur Folge, dass die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Mietverträge oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen § 1 MRG (zB hier: § 1 Abs 2 Z 2 MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Baulichkeit nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Auch § 20 Abs 1 Z 3 WGG idF des 2.WÄG stellt offenbar darauf ab, dass die gemeinnützige Bauvereinigung eine von ihr errichtete Baulichkeit an ein anderes Rechtssubjekt als eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (hier: das Mietverhältnis ist daher grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0105000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022