Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts zumindest dann nicht der Fall, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071083Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008