RS OGH 1994/2/28 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93), 5Ob67/93, 5Ob198/01f, 5Ob156/03g, 5Ob37/04h, 5Ob58/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3 Z2
WGG §22 Abs4 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts zumindest dann nicht der Fall, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
  • 5 Ob 67/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 67/93
  • 5 Ob 198/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
    Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG gemäß Abs 2 leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 WGG in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T1)
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 37/04h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 37/04h
    Vgl; Beisatz: Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. (T2)
  • 5 Ob 58/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
    Vgl; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071083

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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