Norm
ABGB §364cRechtssatz
Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des § 364 c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020