RS OGH 1994/3/2 13Os187/93, 14Os13/02, 14Os95/15z, 13Os85/20d

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Norm

StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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