RS OGH 1994/3/2 7Nd502/94, 6Nd503/98, 5Nd502/02, 10Nc30/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
beobachten
merken

Norm

JN §31 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (Im Sprengel jenes Bezirksgerichtes, in dem die Verlassenschaftssache anhängig gemacht wurde, hatten keine Angehörigen des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und es waren dort auch keine Vermögenswerte vorhanden.)

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 502/94
    Entscheidungstext OGH 02.03.1994 7 Nd 502/94
  • 6 Nd 503/98
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 6 Nd 503/98
  • 5 Nd 502/02
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 5 Nd 502/02
    Vgl auch; nur: Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (T1)
  • 10 Nc 30/14i
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 10 Nc 30/14i
    Auch; Beisatz: Ein Delegationsantrag ist berechtigt, wenn nach der Aktenlage das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz der Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten