Norm
JN §31 Abs1 Satz2Rechtssatz
Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (Im Sprengel jenes Bezirksgerichtes, in dem die Verlassenschaftssache anhängig gemacht wurde, hatten keine Angehörigen des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und es waren dort auch keine Vermögenswerte vorhanden.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015