- EKM 18640/91
Entscheidungstext AUSL EKMR 02.03.1994 EKM 18640/91
Veröff: ÖJZ 1994,854
- Bsw 19744/92
Entscheidungstext AUSL EKMR 17.05.1995 Bsw 19744/92
nur: Art 6 Abs 3 lit d MRK gibt kein absolutes Recht auf die Vernehmung jedes von der Verteidigung namhaft gemachten Zeugen. (T1)
Beisatz: Die Relevanz von Beweismaterial hat grundsätzlich der innerstaatliche Richter zu beurteilen. Eine abermalige Einvernahme von Zeugen ohne Vorbringen neuer Beweismittel ist für ein faires Verfahren nicht erforderlich. Arslan gegen Österreich. (T2)
Veröff: 1995,144
- Bsw 22646/93
Entscheidungstext AUSL EKMR 26.06.1995 Bsw 22646/93
nur T1; Beisatz: Die Relevanz von Beweismaterial hat grundsätzlich der innerstaatliche Richter zu beurteilen. (T3)
Veröff: 1995,148
- Bsw 22463/93
Entscheidungstext AUSL EKMR 28.06.1995 Bsw 22463/93
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist im allgemeinen Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und über die Erheblichkeit von Beweisanträgen zu entscheiden. Solange die Konventionsrechte, insbesondere das auf rechtliches Gehör, gewahrt bleiben, ist den innerstaatlichen Gerichten ein Ermessensspielraum eingeräumt. Müller gegen Österreich. (T4)
Veröff: NL 1995,181
- Bsw 24208/94
Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 24208/94
Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. Keinesfalls ist es erforderlich, alle Entlastungszeugen zu hören. Art 6 MRK ist dann verletzt, wenn Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen werden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Insbesondere muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit des Beschuldigten in öffentlicher Sitzung ablaufen, diesem muss auch Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben werden. Demel gegen Österreich. (T5)
Veröff: NL 1996,19
- Bsw 34209/96
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.07.2002 Bsw 34209/96
nur T1; Beisatz: In einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts muss Rücksicht auf das Privatleben des Opfers genommen werden. Daher dürfen in Strafprozessen wegen sexuellen Missbrauchs bestimmte Vorkehrungen zum Schutz des Opfers getroffen werden, solange sie einer wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht entgegenstehen. Aus Art 6 Abs 3 lit d MRK kann nicht abgeleitet werden, dass dem Angeklagten oder seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Zeugen persönlich zu befragen. (T6)
Veröff: NL 2002,139
- Bsw 76718/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.09.2004 Bsw 76718/01
Auch; Beisatz: Zuckerstätter ua gegen Österreich. (T7)
Veröff: NL 2004,221
- Bsw 32407/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.02.2007 Bsw 32407/04
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. (T8)
Veröff: NL 2007,34
- Bsw 13540/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.02.2007 Bsw 13540/04
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. (T9)
Veröff: NL 2007,65
- BSw 21508/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2007 BSw 21508/02
Beis wie T6; Beisatz: Werden aber keine Versuche unternommen, die Zuverlässigkeit des Opfers in einer weniger belastenden Art zu überprüfen als durch direkte Befragung wie zB durch Befragung in Gegenwart einer Psychologin oder durch Vorlegung schriftlicher Fragen, und war somit keine Gelegenheit gegeben, das Verhalten des Opfers während seiner Befragung zu beobachten, so werden die Verteidigungsrechte des Bf. beschränkt. (W.S. gegen Polen) (T10)
Veröff: NL 2007,142
- Bsw 29749/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.05.2008 Bsw 29749/04
Vgl; Beisatz: Die Verweigerung der Einvernahme eines Zeugen begründet nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie dem völligen Fehlen einer Begründung für diese Vorgangsweise, eine Verletzung von Art 6 MRK. (Dietmar Karg gegen Österreich) (T11)
Veröff: NL 2008,131
- 14 Os 127/14d
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 127/14d
Vgl
- 14 Os 56/16s
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 56/16s
Auch
- 15 Os 30/18b
Auch; Beisatz: Es ist – im Rahmen eines ohne vorherige Befassung des EGMR gestellten Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – nicht Aufgabe des Höchstgerichts, seine Ansicht bezüglich der Relevanz jedes einzelnen Beweisantrags zum Ausdruck zu bringen. Es beurteilt bei der gegenständlichen Behauptung, dem Erneuerungswerber sei die Präsentation von seiner Entlastung dienenden Beweisen verweigert worden, vielmehr nur, ob die Beweisaufnahme insgesamt in einer Weise vorgenommen wurde, die das Strafverfahren unfair erscheinen lässt. (T12)
- 11 Os 47/18y
Vgl
- 12 Os 98/20h
Entscheidungstext OGH 07.12.2020 12 Os 98/20h
Vgl
- 15 Os 120/20s
Vgl; Beis wie T12
- 14 Os 83/21v
Vgl