RS OGH 1994/3/3 12Os5/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Gewerbsmäßiges Handeln muß sich nicht in gleichgelagerten kriminellen Akten manifestieren, charakteristisch dafür ist vielmehr eine Lebensführung, in der auftretende Bedürfnisse auf kriminelle Weise befriedigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092467

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0120OS00005_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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