Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020