Norm
TabMG §25Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat - offenbar um möglichst vielen der in § 25 TabMG aufgezählten hilfsbedürftigen Personen den Erwerb einer Tabaktrafik zu ermöglichen - den Anspruch von Angehörigen des Tabaktrafikanten auf Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes an Voraussetzungen geknüpft, die die "Vererbung" von Trafiken stark einschränken sollen. Der Bewerber soll einerseits wirtschaftlich auf die Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes angewiesen (§ 26 Abs 4 TabMG) und andererseits in der Lage sein, die Trafik auch tatsächlich selbst ordnungsgemäß zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075634Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_002