RS OGH 1994/3/8 4Ob21/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §7 C

Rechtssatz

Von sachbezogener Kritik kann nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine sichere Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik. "Wilde Medienhatz" der Vbg Nachrichten. - konkreter Vorwurf und nicht pauschale Herabsetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078194

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00021_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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