Norm
TabMG §25Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften Opferbefürsorgte, Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, sowie nahe Angehörige von Tabakverschleißern vor anderen Bewerbern zum Zug kommen; hiefür seien einerseits Gesichtspunkte der öffentlichen Fürsorge maßgebend, andererseits solle in Fällen, in denen der Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes stirbt oder seinen Beruf infolge Alters oder Krankheit aufgibt, das Tabakverschleißgeschäft den nächsten Angehörigen erhalten bleiben, wenn sonst deren wirtschaftlichen Existenz wesentlich erschwert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075644Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_003