Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird, ähnlich wie das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches, als Indiz dafür gewertet, daß der Beklagte seinen Sinn geändert hat und in Zukunft nicht mehr wettbewerbswidrig handeln wird. Sie verschafft dem Kläger nur eine geringere Sicherheit als ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich und muß daher zumindest jenen Voraussetzungen genügen, denen nach herrschender Ansicht ein Vergleichsanbot gerecht werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079173Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_007