Norm
GBG §57Rechtssatz
Wird ein Gesuch um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungsversuch angebracht, so kann bei einer Abschreibung eines Grundstückes und Eröffnung einer neuen Einlage (bzw Zuschreibung zu einer anderen Einlage) ungeachtet der Zwischeneintragung sogleich eine lastenfreie Abschreibung erfolgen. Die Abschreibung ohne Mitbenützung einer Klagsanmerkung ist so zu beurteilen wie deren Löschung als Zwischeneintragung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060990Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0050OB00001_9400000_001