RS OGH 1994/3/8 4Ob13/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C3a

Rechtssatz

"Motiv" ist der gedankliche Inhalt, der Sinngehalt eines Bildzeichens oder eines Wortzeichens. Ob Übereinstimmung im Motiv Verwechslungsgefahr begründet, hängt davon ab, welchen Ausdruck das Motiv gefunden hat. Erkennt ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild und wird er beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert und ist der übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend, so liegt Verwechslungsgefahr vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066620

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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