Norm
AllgGAG §7 Abs2Rechtssatz
Die Ersichtlichmachung gehört gemäß § 8 GBG in Verbindung mit § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, besteht daher nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053016Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0050OB00022_9400000_002