RS OGH 1994/3/8 5Ob22/94, 1Ob7/01p, 1Ob50/04s, 5Ob59/10b, 5Ob100/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

ABGB §287
AllgGAG §7 Abs2
DSchG §2 Abs2
GBG §8
GBG §20
Geo §458
GUG §4

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 22/94
  • 1 Ob 7/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
    Beisatz: Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T1)
  • 1 Ob 50/04s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 50/04s
  • 5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2)
    Veröff: SZ 2010/61
  • 5 Ob 100/13m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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