Norm
UrhG §21Rechtssatz
Zulässig sind Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzungen gefordert werden. Die Frage, an welcher Stelle der einzelnen Werkstücke - neben dem Titel - auch die Urheberbezeichnung anzubringen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Verlagsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077640Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00165_9300000_006