TE Vwgh Beschluss 2004/5/3 AW 2004/07/0017

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Veröffentlicht am 03.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GesmbH, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Jänner 2004, Zl. 514.417/01-I 5/04, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband A, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1976 im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295 abweichende Trassenführung des Hauptsammelkanals F sowie zu deren Betrieb bei Einhaltung der Dauerauflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 26. Jänner 1976 erteilt. A, die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, wurde weiters als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6 verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der wasserrechtlich bewilligten Kanalanlage gemäß den §§ 60 und 63 WRG 1959 zu dulden.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Beschwerdeführerin damit, dass zwingende öffentliche Interessen keine "vorzeitige" Vollstreckung geböten, weil die Wasserrechtsbehörde nicht die Änderung eines akuten, zu sofortigem Handeln Anlass gebenden Zustandes, sondern lediglich die Konsentierung einer schon seit Jahrzehnten (1976) bestehenden Baulichkeit, nämlich Kanalstrang auf fremdem Grund, anstrebe. Durch den Vollzug seien überdies auch bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden, die im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne Weiteres korrigiert werden könnten, wäre doch auch bei Abwägung aller berührten Nachteile mit dem Vollzug des Bescheides jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden.

Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 23. April 2004, in der sie darauf hinwies, dass zwingende öffentliche Interessen an der Gewässerreinhaltung gemäß den §§ 30 und 105 WRG 1959 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, weil der Ableitungskanal die einzige Möglichkeit der Entsorgung der kommunalen Abwässer mehrerer Gemeinden darstelle. Zudem fehle eine Darstellung konkreter Nachteile durch die Beschwerdeführerin.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme vom 26. April 2004, in der sie ebenfalls vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin der gebotenen Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde bedeuten, dass die geordnete Abwasserentsorgung durch die mitbeteiligte Partei bis zur Entscheidung des Verfahrens auszusetzen wäre. Mit einer solchen Vorgangsweise stünden zwingende öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwässer der gesamten Region entgegen. Welche unverhältnismäßigen Nachteile dem gegenüber für die Beschwerdeführerin aus der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung entstünden, werde im Antrag nicht dargelegt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den nachträglichen Bewilligungsbescheid gerichteten Beschwerde hätte zur Folge, dass die seit 20 Jahren (in diesem Bereich) ohne Konsens bestehende Situation der Abwasserbeseitigung weiterhin als nicht bewilligt anzusehen wäre. Eine gegenüber der mitbeteiligten Partei unmittelbar durchsetzbare Verpflichtung zur Einstellung der Abwasserbeseitigung ginge mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung aber nicht einher. Warum aber der Weiterbestand eines bereits 20 Jahre andauernden Zustandes für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die Beschwerdeführerin verbunden sein sollte, wird nicht näher dargetan. Wie die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde nämlich zu Recht aufzeigten, kam die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Pflicht, die mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides (hier: mit der weiteren Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei) verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile konkret aufzuzeigen, nicht nach.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. Mai 2004

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070017.A00

Im RIS seit

22.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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