RS OGH 1994/3/9 3Ob143/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1994
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Norm

EO §37 Ae
EO §331 F. ABGB §358 III
ABGB §1002

Rechtssatz

Werden Rechte aus einem Treuhandvertrag gepfändet, kann die Treuhänderin als Drittschuldnerin mit der Behauptung, ein Treuhandverhältnis liege nicht vor, erfolgreich eine Exszendierungsklage nicht erheben.Mit Dieser Behauptung kann die Drittschuldnerin entweder eine Feststellungklage gegen den betreffenden Gläubiger erheben oder dessen Drittschuldnerklage abwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014297

Dokumentnummer

JJR_19940309_OGH0002_0030OB00143_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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